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   OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2009 - 4 L 279/08   

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https://dejure.org/2009,23307
OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2009 - 4 L 279/08 (https://dejure.org/2009,23307)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02.09.2009 - 4 L 279/08 (https://dejure.org/2009,23307)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02. September 2009 - 4 L 279/08 (https://dejure.org/2009,23307)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    AVBWasserV § 10 Abs. 4; ; AVBWasserV § 35; ; KAG LSA § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Anpassungspflicht gemäß § 35 AVBWasserV : Anpassungspflicht; Erneuerung; Hausanschluss; Veränderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Anpassungspflicht gemäß § 35 AVBWasserV

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vereinbarkeit von Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und einer auf § 8 Kommunalabgabengesetz Sachsen Anhalt (KAG LSA) beruhenden Satzungsbestimmung über den Kostenersatz bei der Erneuerung und Veränderung ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 06.10.1989 - 8 C 52.87

    Wasserversorgung - Anschlussleitung - Öffentliche Einrichtung - Unterhaltskosten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2009 - 4 L 279/08
    Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 KES widerspricht zwar § 10 Abs. 4 AVBWasserV, da die in ihr geregelten Unterhaltungs- und Erneuerungskosten der Anschlussleitung von den in § 10 Abs. 4 AVBWasserV geregelten Kosten nicht erfasst werden (BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - BVerwG 8 C 52.87 -, DVBl. 1990, 435 und Urt. v. 06.10.1989 - BVerwG 8 C 2.88 -, KStZ 1990, 131, beide zit. nach juris).

    Der Widerspruch zieht jedoch nicht die Unwirksamkeit dieser Satzungsvorschrift nach sich; denn § 35 AVBWasserV nimmt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - Satzungsvorschriften des hier in Rede stehenden Inhalts von der in ihm geregelten Anpassungspflicht, deren Verletzung die Unwirksamkeit einer entgegenstehenden Satzungsvorschrift zur Folge hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - BVerwG 7 C 50.83 -, zit. nach juris, sowie Urteile vom 06.10.1989, a. a. O.), aus.

    Der den Kostenersatz für die Unterhaltung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen regelnde § 3 Abs. 1 KES ist in diesem Sinne eine gemeinderechtliche Vorschrift zur Regelung des Abgabenrechts (vgl. zu vergleichbaren satzungsrechtlichen Vorschriften: BVerwG, Urteile vom 06.10.1989, a. a. O.; VGH Hessen, Urt. v. 16.09.1987 - 5 UE 1176/87 -, zit. nach juris).

  • BVerwG, 11.04.1986 - 7 C 50.83

    Wasserversorgung - Benutzungszwang - Wasserpreis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2009 - 4 L 279/08
    Der Widerspruch zieht jedoch nicht die Unwirksamkeit dieser Satzungsvorschrift nach sich; denn § 35 AVBWasserV nimmt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - Satzungsvorschriften des hier in Rede stehenden Inhalts von der in ihm geregelten Anpassungspflicht, deren Verletzung die Unwirksamkeit einer entgegenstehenden Satzungsvorschrift zur Folge hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - BVerwG 7 C 50.83 -, zit. nach juris, sowie Urteile vom 06.10.1989, a. a. O.), aus.
  • BVerwG, 06.10.1989 - 8 C 2.88

    Wasserversorgungsanlage - Unterhaltung der Anschlussleitungen - Kostenerstattung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2009 - 4 L 279/08
    Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 KES widerspricht zwar § 10 Abs. 4 AVBWasserV, da die in ihr geregelten Unterhaltungs- und Erneuerungskosten der Anschlussleitung von den in § 10 Abs. 4 AVBWasserV geregelten Kosten nicht erfasst werden (BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - BVerwG 8 C 52.87 -, DVBl. 1990, 435 und Urt. v. 06.10.1989 - BVerwG 8 C 2.88 -, KStZ 1990, 131, beide zit. nach juris).
  • VGH Hessen, 16.09.1987 - 5 UE 1176/87

    Erstattungsfähige Kosten bei Reparatur einer Wasseranschlußleitung - hier:

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2009 - 4 L 279/08
    Der den Kostenersatz für die Unterhaltung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen regelnde § 3 Abs. 1 KES ist in diesem Sinne eine gemeinderechtliche Vorschrift zur Regelung des Abgabenrechts (vgl. zu vergleichbaren satzungsrechtlichen Vorschriften: BVerwG, Urteile vom 06.10.1989, a. a. O.; VGH Hessen, Urt. v. 16.09.1987 - 5 UE 1176/87 -, zit. nach juris).
  • VGH Hessen, 24.10.1996 - 5 UZ 3507/96

    Erstattung von Hausanschlußkosten - Abgrenzung von Reparatur, Erneuerung und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2009 - 4 L 279/08
    Hierunter fallen alle Maßnahmen, die die technische Umgestaltung eines bestehenden Anschlusses zum Gegenstand haben, d. h. wenn Lage, Art und Dimensionierung des Anschlusses oder der Werkstoff geändert oder die Rohre an andere technische Gegebenheiten angepasst werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.08.1986 - 12 A 11/86 - VGH Hessen, Beschl. v. 24.10.1996 - 5 UZ 3507/96 -, beide zit. nach juris; Dietzel, in : Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rdnr. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.1991 - 22 A 1240/90

    Kommunale Abgaben; Wasserleitung; Grundstücksanschlußleitung; Erneuerung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2009 - 4 L 279/08
    Diesen Ausführungen zur Auslegung des § 35 Abs. 1 2. Halbsatz AVBWasserV schließt sich der Senat vollumfänglich an (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.09.1991 - 22 A 1240/90 -, zit. nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2003 - 1 L 523/02

    Ansehung der Ersetzung eines durch bestimmungsgemäßen Gebrauch abgenutzen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2009 - 4 L 279/08
    Zwar dürfte von einer Erneuerung i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 KES in Übereinstimmung mit § 8 Satz 1 KAG LSA nur dann auszugehen sein, wenn ein nach bestimmungsgemäßem Gebrauch abgenutzter Anschluss durch einen neuen Anschluss gleicher Ausdehnung und gleicher Ausbauqualität unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts ersetzt wird (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.06.2003 - 1 L 523/02 -, zit. nach juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.08.1986 - 12 A 11/86
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2009 - 4 L 279/08
    Hierunter fallen alle Maßnahmen, die die technische Umgestaltung eines bestehenden Anschlusses zum Gegenstand haben, d. h. wenn Lage, Art und Dimensionierung des Anschlusses oder der Werkstoff geändert oder die Rohre an andere technische Gegebenheiten angepasst werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.08.1986 - 12 A 11/86 - VGH Hessen, Beschl. v. 24.10.1996 - 5 UZ 3507/96 -, beide zit. nach juris; Dietzel, in : Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rdnr. 20).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11639/16

    Grundstücksanschlusskosten: Austausch eines bleihaltigen Wasserrohres

    Als technische Umgestaltung und damit ebenfalls nicht als Erneuerung ist der Austausch von technisch noch nicht verschlissenen Anlagen(teilen) anzusehen, die gesundheitlich bedenkliche Materialien enthalten, durch Rohre aus einem zulässigen Werkstoff (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 5 UZ 3507/96 -, NVwZ 1998, 428; OVG LSA, Beschluss vom 2. September 2009 - 4 L 279/08 -, KStZ 2009, 197).
  • VG Potsdam, 14.05.2019 - 8 K 819/16

    Kommunale Satzung: Teilnichtigkeit - Bestimmtheitsgebot

    Dies ist immer dann der Fall, wenn die Maßnahme mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Wasserversorgungssystems im Zusammenhang steht (vgl. zu diesem Kriterium: OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. September 2009 - 4 L 279/08 - juris, Rn. 12; Kluge, a. a. O., Stand August 2018, § 10 Rn. 69a).

    Diese Verpflichtung schließt es ein, den Anschluss einer veränderten Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung, zu der der Einrichtungsträger im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Wasserversorgungssystems nach dem ihm zustehenden Ermessen berechtigt ist, anzupassen und die dadurch bedingten Kosten zu tragen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. September 2009, a. a. O., Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2017 - 9 LB 102/15 -, juris, Rn. 22; VGH Kassel, Urteil vom 27. April 1988 - 5 UE 174/86 -, juris, Rn. 18; Kluge, a. a. O., Stand September 2017, § 10 Rn. 92).

  • VG Cottbus, 11.01.2022 - 6 K 404/19
    Die Erneuerung stellt damit regelmäßig eine Ersetzung der nicht mehr oder nicht mehr ohne Bedenken funktionstüchtigen (Anschluss-)Leitung oder eines wesentlichen Teils von ihr und der sonstigen wesentlichen Bestandteile des Anschlusses nach ihrer/seiner verschleißbedingten Abnutzung durch bestimmungsgemäße Nutzung durch einen neuen Anschluss gleicher Ausdehnung und - unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts - Ausbauqualität mit im Wesentlichen unverändertem Verlauf dar, um die bestimmungsgemäße Nutzung der Anschlussleitung bzw. des Anschlusses wiederherzustellen (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 13.11.2015 - 8 K 2294/12 -, juris; Kluge, a.a.O., § 10 Rn. m.w.N.; Rn. 66 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG RP, Urt. vom 29.6.2017 - 6 A 11639/16 -, KStZ 2017 S. 213; OVG LSA, Beschl. vom 2.9.2009 - 4 L 279/08 -, KStZ 2009 S. 197, 198; Urt. vom 21.10.2004 - 1 L 85/04 und 1 L 83/04 -, juris; Urt. vom 24.6.2003 - 1 L 523/02 -, juris; OVG NRW, Beschl. vom 27.2.2018 - 15 A 329/17 -, juris: Axialverschiebung bei einer Abwasserleitung;VG Minden, Urt. vom 30.7.2008 - 11 K 696/08 -, juris).
  • VG Cottbus, 08.02.2023 - 6 K 128/19
    Die Erneuerung stellt damit regelmäßig eine Ersetzung der nicht mehr oder nicht mehr ohne Bedenken funktionstüchtigen (Anschluss-) Leitung oder eines wesentlichen Teils von ihr und der sonstigen wesentlichen Bestandteile des Anschlusses nach ihrer/seiner verschleißbedingten Abnutzung durch bestimmungsgemäße Nutzung durch einen neuen Anschluss gleicher Ausdehnung und - unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts - Ausbauqualität mit im Wesentlichen unverändertem Verlauf dar, um die bestimmungsgemäße Nutzung der Anschlussleitung bzw. des Anschlusses wiederherzustellen (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 13.11.2015 - 8 K 2294/12 -, juris; Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 10 Rn. 66 ff. m.w.N.; zum dortigen Landesrecht OVG RP, Urt. vom 29.6.2017 - 6 A 11639/16 -, KStZ 2017 S. 213; OVG LSA, Beschl. vom 2.9.2009 - 4 L 279/08 -, KStZ 2009 S. 197, 198; Urt. vom 21.10.2004 - 1 L 85/04 und 1 L 83/04 -, juris; Urt. vom 24.6.2003 - 1 L 523/02 -, juris; OVG NRW, Beschl. vom 27.2.2018 - 15 A 329/17 -, juris: Axialverschiebung bei einer Abwasserleitung; VG Minden, Urt. vom 30.7.2008 - 11 K 696/08 -, juris).
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